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   OLG Hamburg, 19.03.2014 - 11 W 72/13   

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https://dejure.org/2014,82444
OLG Hamburg, 19.03.2014 - 11 W 72/13 (https://dejure.org/2014,82444)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 19.03.2014 - 11 W 72/13 (https://dejure.org/2014,82444)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 19. März 2014 - 11 W 72/13 (https://dejure.org/2014,82444)
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Kurzfassungen/Presse

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    - FVD 4 -, Buchauszug, Vollstreckung im Wege der Ersatzvornahme, Mitwirkungshandlung des Gläubigers

 
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  • BGH, 26.04.2007 - I ZB 82/06

    Vollstreckung einer Verurteilung zur Erstellung eines Buchauszuges; Erfüllung des

    Auszug aus OLG Hamburg, 19.03.2014 - 11 W 72/13
    Von der Rechtsprechung, der zufolge die Verurteilung zur Erteilung eines Buchauszuges grundsätzlich nach § 887 ZPO zu vollstrecken ist, sofern der Buchauszug "aufgrund der vorhandenen Unterlagen" nicht nur von der Schuldnerin, sondern auch von einem Dritten erstellt werden kann (unter Bezugnahme auf BGH, 20.01.2011 - I ZB 67/09 - LS 3 = NJW-RR 11, 470 f. = Juris Tz. 10; 17.09.2009 - I ZB 67/09 - LS 2 = JurBüro 09, 662 f. = Juris Tz. 7; 26.04.2007 - I ZB 82/06 - NJW-RR 07, 1475 ff. = Juris Tz. 15), wird nicht abgewichen, wenn nicht fest steht, dass entsprechende Unterlagen bei dem U überhaupt vorhanden sind und jedenfalls erst Recht die Unterlagen nicht ohne Mitwirkung des U verfügbar sind und daher vom HV oder dem von ihm beauftragten Wirtschaftsprüfer auch nicht ohne vorherige Mitwirkung des U für die Erstellung eines ordnungsgemäßen Buchauszuges nutzbar gemacht werden können.
  • OLG Koblenz, 17.12.1993 - 6 U 732/93

    Buchauszug, Vollstreckung, Anspruch auf Ergänzung eines Buchauszuges, vertretbare

    Auszug aus OLG Hamburg, 19.03.2014 - 11 W 72/13
    Ebenso wenig weicht eine mit Blick auf erforderliche Mitwirkungshandlungen des U zu erfolgende Versagung der Vollstreckung des Buchauszuges im Wege der Ersatzvornahme von den Entscheidungen des OLG Koblenz (17.12.1993 - 6 U 732/93 - LS 13 = NJW-RR 94, 358 f.) oder des OLG Köln (12.09.2001 - 19 W 21/01 - LS 10 = OLGR 02, 61) ab, weil die dortigen HV zusätzlich zu ihrer Ermächtigung zur Ersatzvornahme jeweils beantragt haben, dem U im Einzelnen näher bezeichnete Mitwirkungshandlungen aufzugeben, die ihrerseits einer Vollstreckung gemäß § 888 ZPO zugänglich waren.
  • OLG Frankfurt, 25.02.2003 - 26 W 1/03

    Vollstreckung der Verpflichtung zur Aufstellung einer Bilanz; Entscheidung des

    Auszug aus OLG Hamburg, 19.03.2014 - 11 W 72/13
    Soweit der von dem HV beauftragte Wirtschaftsprüfer im Hinblick auf die für die Erstellung des Buchauszuges vorauszusetzende Datengewinnung aus der elektronischen Datenverarbeitung des U auf dessen Bereitschaft zur Mitwirkung angewiesen ist, geht es vielmehr um eine ausschließlich von deren Willen abhängige Mitwirkungshandlung, die als nicht vertretbare Handlung dem Anwendungsbereich des § 888 ZPO unterfällt (im Anschluss an OLG Frankfurt/Main, 25.02.2003 - 26 W 1/03 - OLGR 03, 190 f. = Juris Tzz.
  • OLG Köln, 12.09.2001 - 19 W 21/01

    Ermächtigung des Handelsvertreters, die Provisionsabrechnung durch

    Auszug aus OLG Hamburg, 19.03.2014 - 11 W 72/13
    Ebenso wenig weicht eine mit Blick auf erforderliche Mitwirkungshandlungen des U zu erfolgende Versagung der Vollstreckung des Buchauszuges im Wege der Ersatzvornahme von den Entscheidungen des OLG Koblenz (17.12.1993 - 6 U 732/93 - LS 13 = NJW-RR 94, 358 f.) oder des OLG Köln (12.09.2001 - 19 W 21/01 - LS 10 = OLGR 02, 61) ab, weil die dortigen HV zusätzlich zu ihrer Ermächtigung zur Ersatzvornahme jeweils beantragt haben, dem U im Einzelnen näher bezeichnete Mitwirkungshandlungen aufzugeben, die ihrerseits einer Vollstreckung gemäß § 888 ZPO zugänglich waren.
  • BGH, 20.01.2011 - I ZB 67/09

    Abrechnung über Provision des Handelsvertreters: Anforderungen an einen

    Auszug aus OLG Hamburg, 19.03.2014 - 11 W 72/13
    Von der Rechtsprechung, der zufolge die Verurteilung zur Erteilung eines Buchauszuges grundsätzlich nach § 887 ZPO zu vollstrecken ist, sofern der Buchauszug "aufgrund der vorhandenen Unterlagen" nicht nur von der Schuldnerin, sondern auch von einem Dritten erstellt werden kann (unter Bezugnahme auf BGH, 20.01.2011 - I ZB 67/09 - LS 3 = NJW-RR 11, 470 f. = Juris Tz. 10; 17.09.2009 - I ZB 67/09 - LS 2 = JurBüro 09, 662 f. = Juris Tz. 7; 26.04.2007 - I ZB 82/06 - NJW-RR 07, 1475 ff. = Juris Tz. 15), wird nicht abgewichen, wenn nicht fest steht, dass entsprechende Unterlagen bei dem U überhaupt vorhanden sind und jedenfalls erst Recht die Unterlagen nicht ohne Mitwirkung des U verfügbar sind und daher vom HV oder dem von ihm beauftragten Wirtschaftsprüfer auch nicht ohne vorherige Mitwirkung des U für die Erstellung eines ordnungsgemäßen Buchauszuges nutzbar gemacht werden können.
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